Hoheitliche Vermessung – Schlachter

Hoheitliche Vermessungen

Als ÖbVI-Büro sind wir befugt hoheitliche Vermessungsleistungen zu erbringen. Dabei handelt es sich um amtliche Liegenschaftsvermessungen nach dem Vermessungsgesetz für Baden-Württemberg. Im Einzelnen sind dies:

Flurstückszerlegung

Eine Flurstückszerlegung ist erforderlich, wenn von einem bestehenden Flurstück ein Teil abgetrennt werden soll. Hierbei werden neue Grenzen festgelegt und die Flächen der neu gebildeten Flurstücke berechnet. Diese vermessungstechnischen Tätigkeiten werden von uns in einer Vermessungsschrift zusammengefaßt und zur Fortführung des Liegenschaftskatasters an die zuständige untere Vermessungsbehörde (Landratsamt oder Stadtmessungsamt) übergeben. Durch die Übernahme der Vermessungsschrift werden die Änderungen in das Liegenschaftskataster eingetragen und ein sogenannter Fortführungsnachweis erstellt. Der Fortführungsnachweis ist die Voraussetzung für eine Grundstücksteilung oder die Bildung eines neuen Grundstücks im Grundbuch.

Bei der Festlegung der neuen Grenzen ist es uns ein Anliegen, Sie umfangreich hierüber zu beraten. Neben der Einhaltung öffentlich-rechtlicher Vorschriften z.B. durch das Baurecht, örtliche Bauvorschriften oder gesetzlich erforderliche Grenzabstände, sollte gemeinsam mit Ihnen bzw. Ihrem Planer der optimale Zuschnitt und die bestmögliche Ausnutzung des Grundstücks erörtert werden.

Anlässe für Flurstückszerlegungen sind beispielsweise:

  • Bauplatzaufteilungen
  • Notarielle Kaufverträge über Teilflächen
  • Erbschaftsangelegenheiten mit Realteilung
  • Entnahmen aus dem Betriebsvermögen

Grenzfeststellung

Bei einer Grenzfeststellung handelt es sich um die Übertragung einer im Liegenschaftskataster nachgewiesenen Flurstücksgrenze in die Örtlichkeit. Dabei wird zwischen der Überprüfung vorhandener Grenzzeichen auf Lagerichtigkeit und dem Wiederherstellen fehlender Grenzpunkte („Abmarkung“) unterschieden. Die Durchführung der Vermessungsarbeiten erfolgt immer auf der Basis des amtlichen Katasternachweises, der im Liegenschaftskataster dokumentiert ist. Eine amtliche Grenzfeststellung/Abmarkung darf deshalb lediglich von einer befugten Vermessungsstelle, wie zum Beispiel dem Vermessungsamt oder uns als ÖbVI-Büro, vorgenommen werden.

Anlässe für eine Grenzfeststellung sind beispielsweise:

  • Die „alten“ Grenzsteine sind nicht mehr auffindbar
  • Die Grenzzeichen sind vor Ort zwar ersichtlich, deren Lagerichtigkeit ist aber zweifelhaft (z.B. nach örtlichen Bautätigkeiten)
  • Das Grundstück liegt in einem Neubaugebiet und die Grenzpunkte wurden bisher noch nie abgemarkt
  • Die angrenzenden Grundstückseigentümer sind unterschiedlicher Meinung über den rechtmäßigen Grenzverlauf

Gebäudeaufnahme für das Liegenschaftskataster

Neu errichtete oder im Grundriss veränderte Gebäude (Anbauten, Teilabriss von Gebäuden) müssen nach dem Vermessungsgesetz eingemessen und in das Liegenschaftskataster übernommen werden. Neben der eigentumsrechtlichen Sicherung von Grund und Boden liefert das Liegenschaftskataster mit seiner detaillierten Darstellung von Gebäuden und Grundstücken eine wichtige Grundlage für zahlreiche weitere Branchen aus Verwaltung, Politik und Gesellschaft, z.B. für

  • Navigationssysteme
  • Energieversorger
  • Rettungswesen, Feuerwehr, Polizei und Katastrophenschutz
  • Kreditinstitute (Beleihungsunterlagen zur Kreditsicherung)
  • Grundstückswertermittlungen
  • Netzbetreiber für Internet, Mobilfunk und Telekommunikation

Mit mehreren tausend Zugriffen pro Monat auf die Geobasisdaten in Baden-Württemberg gibt es ein sehr großes öffentliches Interesse an aktuellen Daten des Liegenschaftskatasters. Daher soll die Aufnahme auch zeitnah nach der Errichtung bzw. Veränderung am Gebäudebestand erfolgen. Sie wird in der Regel auf Antrag des Grundstückeigentümers durchgeführt; wird kein Antrag gestellt, so werden die entsprechenden Arbeiten von Amts wegen durch ein ÖbVI-Büro oder die zuständige untere Vermessungsbehörde ausgeführt.

Falls benötigt, können wir Ihnen nach der Gebäudeaufnahme eine Bescheinigung über die amtliche Einmessung für Ihr Kreditinstitut ausstellen.

Baulandumlegung

Das Umlegungsverfahren ist eine öffentlich-rechtliche Bodenordnungsmaßnahme. Der Zweck eines Umlegungsverfahrens ist es, Grundstücke so neu zu ordnen, dass sie anschließend für die geplante bauliche Nutzung gemäß dem Bebauungsplan nach Lage, Form und Größe geeignet sind. Somit wird das Umlegungsverfahren eingesetzt, um die Planungen im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes zu realisieren. Grundsatz bei einem Umlegungsverfahren ist, dass jeder Eigentümer für sein eingebrachtes Grundstück wieder ein gleichwertiges Grundstück zurück erhält oder wertgleich in Geld abgefunden wird.

Straßenschlussvermessung

Die Straßenschlussvermessung gehört zu den hoheitlichen Aufgaben der Katastervermessung. In der Regel wird sie nach einem Neubau oder Ausbau einer Straße durchgeführt. Dabei sind aber nicht nur die Straßenflächen, sondern auch Gleisanlagen, Gewässer, Geh- und Radwege, Bauwerke, Verbreiterungen und Kreisverkehre mit inbegriffen.

Da für den Straßenausbau oftmals Grundstücks-Teilflächen von privaten Anliegergrundstücken verwendet werden müssen, führt der Straßenbauträger Verhandlungen mit den Eigentümern über den Erwerb und die Entschädigung dieser Flächen durch. Im Gegenzug können durch den Straßenausbau aber auch Restflächen entstehen, die von den privaten Anliegern anschließend zur Arrondierung ihres Grundstücks erworben werden können.

Nach Beendigung der Baumaßnahmen ist es somit das Ziel einer Straßenschlussvermessung, die neuen Flurstücksgrenzen so festzulegen, dass der örtliche Ausbau und die rechtsverbindlichen Grundstücksgrenzen übereinstimmen. Das Liegenschaftskataster ist entsprechend diesem örtlichen Aufmaß fortzuführen. Grenzzeichen, die durch die Baumaßnahmen verloren gegangen sind oder sich nicht mehr in der richtigen Lage befinden, werden neu abgemarkt.